§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "FC Schalke 04 Fanclub Hellweg-Knappen e.V.", hat seinen Sitz in Soest und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Gründungsdatum ist der 06. Juni 2001.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.

2.2
Zweck des Vereins ist es:

  • den "FC Gelsenkirchen-Schalke 1904 e.V." zu unterstützen
  • Fahrten zum Besuch der Spiele des FC Schalke 04 zu organisieren und durchzuführen
  • Geselligkeit zu pflegen
  • Kontakte zu anderen Fanclubs aufzunehmen und zu pflegen
  • Jegliche Form von Rassismus und Gewalt zu verurteilen

2.3
Die für den Verein notwendigen Mittel erzielt er durch

  • Spenden
  • Veranstaltungen
  • Mitgliedsbeiträge
  • Sonstige Zuwendungen

2.4
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine Vergütung, die über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1
Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.

3.2
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch formellen Antrag an den Vorstand. Der Vorstand beschließt hierber nach eigenem Ermessen. Einer Ablehnung kann durch den Antragsteller schriftlich widersprochen werden. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung auf der nächsten Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit über eine Aufnahme.

3.3
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss.

§ 4 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßnahme des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Festsetzung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit erfolgt in der Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist eine Bringschuld und wird als Jahresbeitrag bargeldlos entrichtet.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.06 des Jahres und endet am 31.05. des Folgejahres.

§ 6 Organe des Vereins

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Kassenprüfer

§ 7 Die Mitgliederversammlung

7.1
Die Mitgliederversammlung ist das Beschlussorgan des Vereins. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen mindestens einmal pro Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnungspunkte. Eine Einladung an das Mitglied gilt als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte Adresse gerichtet ist.

Mit derselben Einladung kann gleichzeitig zu einer weiteren, außerordentliche Mitgliederversammlung eingeladen werden.

7.2
Tagesordnungspunkte, die schriftlich von einem Mitglied bis vier Tage vor Beginn der Versammlung eingereicht werden, müssen zusätzlich an das Ende der Tagesordnung gesetzt werden.

7.3
Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7.4
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist unabhngig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

7.5
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen und Ausschlüsse bedürfen einer 3/4-Mehrheit, die Auflösung des Vereins bedarf einer 9/10-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

7.6
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur einberufen werden, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält, oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe schriftlicher Gründe die Einberufung verlangt.

§ 8 Der Vorstand

8.1
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • Dem 1. Vorsitzenden
  • Dem 2. Vorsitzenden
  • Dem 1. Kassierer
  • Dem 2. Kassierer
  • Dem Schriftführer.

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins.

8.2
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden, vertreten.

8.3
Es können auf der Mitgliederversammlung nur Mitglieder in den Vorstand gewählt werden, die dem Verein mindestens ein Jahr angehören.

8.4
Die Vorstandsmitglieder werden für die Zeit von drei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Im ersten Jahr werden

  • Der 1. Vorsitzende
  • Der 2. Kassierer

Im zweiten Jahr

  • der 2. Vorsitzende
  • Der Schriftführer

Im dritten Jahr

  • 1. Kassierer gewählt.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandes.

8.5
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, führen die restlichen Vorstandsmitglieder den Posten kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter, auf der dann eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes vorgenommen wird.

8.6
Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt und werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche muss eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, ggf. dessen Vertretung, mit doppelter Stimme.

8.7
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder hierzu ihre Zustimmung erklären. Schriftliche, per E-Mail oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind in der nächsten Vorstandssitzung zu bestätigen.

8.8
Der Vorstand kann sich für die Durchführung der Geschäfte des Vereins eine besondere Geschäftsordnung geben. Eine Geschäftsordnung muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 9 Kassenprüfer

9.1
Die Kassenprüfer müssen die Volljährigkeit erreicht haben und dem Verein mindestens sechs Monate angehören.

9.2
Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von längstens zwei Jahren gewählt. Die Wahlen sind im Turnus so anzulegen, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet, Wiederwahl ist zulässig.

9.3
Die Kassenprüfer haben die Aufgaben, die gesamte Kassenführung zu prüfen und dem Vorstand zu berichten. Sie prüfen die Jahresabrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht darüber.

§ 10 Der Beirat

Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat bestimmen. Alle Inhaber von Beiratsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 11 Aufgaben des Beirats

Die Mitglieder des Beirats haben die Berechtigung beratend an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, die Einladung erfolgt hierfür durch den 1. Vorsitzenden, ggf. durch seine Vertretung. Der Beirat hat insbesondere folgenden Aufgaben:

  • Beratung des Vorstandes
  • Erledigung von Arbeitsaufträgen nach vorheriger Beschlussfassung des Vorstandes.

§ 12 Satzungsänderungen

12.1
Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

12.2
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Grnden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderung muss den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

13.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Hierfür ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

13.2
Gleichzeitig wird in dem Beschluss ein Liquidator bestimmt. Fehlt dieser Beschluss, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Für den Fall der Auflösung des Vereins findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen, die an den Verein geleistet wurden, nicht statt.

13.3
Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens.

§ 14 Gleichgeschlechtliche Behandlung

14.1
Eine geschlechtsspezifische Bevorzugung findet nicht statt.

14.2
Um der besseren Lesbarkeit Rechnung zu tragen, findet im Wortlaut von Satzung, Geschäftsordnung, Protokollen und sonstigen Schriftstücken lediglich eine Geschlechtsform Anwendung. Gemeint sind immer die weibliche sowie auch die männliche Geschlechtsform.

Aus Gleichbehandlungsgründen kann bei einer Neufassung von Schriftstücken von der gegensätzlichen Geschlechtsform Gebrauch gemacht werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.06.2013 beschlossen und tritt nach Beschlussfassung in Kraft. Alle früheren Satzungen verlieren somit ihre Gültigkeit.